Gültig ab 8. April 2020
1. Geltung
Die vertragliche Bindung der OTTOSTUMM SA entsteht erst, nachdem eine schriftliche Bestätigung der OTTOSTUMM SA abgegeben worden ist. Von dieser schriftlichen Bestätigung abweichende Vereinba-rungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die OTTOSTUMM SA.
Für die Abwicklung all unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Unternehmen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»). Ent-gegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Preise und Verrechnung
Die vertragliche Bindung der OTTOSTUMM SA entsteht erst, nachdem eine schriftliche Bestätigung der OTTOSTUMM SA abgegeben worden ist. Von dieser schriftlichen Bestätigung abweichende Vereinba-rungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die OTTOSTUMM SA.
Für die Abwicklung all unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Unternehmen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»). Ent-gegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Zahlung, Zahlungskonditionen
Die Zahlungskonditionen werden jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegt. Ohne andere Vereinba-rungen sind die verrechneten Preise netto zahlbar. Ein Skonto kann vom Kunden nur in jenem Umfang in Anspruch genommen werden, als ein Skonto im Auftrag oder auf der Rechnung festgehalten erscheint. Eine Veränderung der Fälligkeit oder Verlängerung des Zahlungszieles tritt durch Mängelrüge oder Lief-erverzögerung nicht ein. Skonti können nur dann als solche behandelt werden, wenn die Bezahlung der Faktura innerhalb der gewährten Skontofrist erfolgt und keine älteren Rechnungen unbeglichen sind. Zahlungen der Kunden sind immer auf die älteste Schuld zu buchen. Bei Zahlungsverzug können dem Kunden Verzugszinsen durch monatliche Zinsrechnung verrechnet werden. Im Falle des Zahlungsver¬zuges ist der Kunde verpflichtet, auch aussergerichtliche Mahnspesen zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug, auch nur eines Teiles der gesamten offenen Rechnungen, ist die OTTOSTUMM SA berechtigt, den ges¬amten offenen Saldo sofort fällig zu stellen.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum der OTTOSTUMM SA. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Ei¬gentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischen Beständen oder dem neuen Gegenstand an die OTTOSTUMM SA ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt. Durch Veräusserung dieses Eigentums entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an die OTTOSTUMM SA abget-reten. Auf Verlangen desselben ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an die OTTOSTUMM SA bekannt zu geben. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 60 Tage seit Fälligkeit ist die OTTOSTUMM SA berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Kunden ab-zuholen, und unter analoger Anwendung der Bestimmungen über die Warenrückgabe zu verwerten. Nim¬mt die OTTOSTUMM SA aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Kunde für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.
5. Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen der OTTOSTUMM SA, gleich aus welchem Rechtsgrund, abzutreten. Dies gilt auch für künftige Forderungen.
6. Lieferung und Leistungsstörung
Von der OTTOSTUMM SA werden die angegebenen Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit eingehalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Kunde darf Teillieferungen nicht zurückweisen und verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der definitiven und vollständigen Bestätigung der Bestellung. Stimmt die OTTOSTUMM SA nachträglichen Änderungen der Lieferung zu, so beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen. Die OTTOSTUMM SA lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit allfälligen Lieferver-zögerungen ab und haftet auch nicht für Zufall. Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag und er ist auch nicht befugt, Schadenersatz zu fordern.
Diese AGB verstehen unter höherer Gewalt alle unvorhersehbaren Ereignisse in den Abläufen der Leis-tungserbringung der OTTOSTUMM SA, oder mit ihr vertraglich verbundenen Dritten, die dazu führen können, dass die Leistungserbringung gestört wird (Verspätung, Unmöglichkeit, Erschwerung, etc.). Darunter fallen auch staatliche Hoheitsakte mit gleichen oder ähnlichen Folgewirkungen (bspw. Ein- und Ausfuhrverbote, Erhöhung von Zöllen, Änderungen der Bewilligungspraxis etc.).
Ereignisse von höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse von einer gewissen Schwere (Erd-beben, Vulkanausbrüche, Wasserknappheit etc.), Kriege, Terrorismusakte, Boykotte, Aussperrungen, berechtigte/unberechtigte Streiks, Rohstoffmangel, Epidemien und weitere schwerwiegende Vorkom-mnisse sowie deren Folgen in den Regionen der Betriebsstätten der OTTOSTUMM SA oder mit ihr vertraglich verbundenen Dritten. Im Falle einer solchen Leistungsstörung ist die OTTOSTUMM SA (i) bei Unmöglichkeit der Leistung von der Leistungspflicht ersatzlos befreit, (ii) im Verzugsfall oder (iii) bei unverhältnismässiger Erschwerung berechtigt, dem Besteller für ersteres eine neue Lieferfrist und für letzteres ein neues Angebot vorzuschlagen und im Falle der Ablehnung jeweils vom Vertrag zurückzutre-ten. Sollte die Leistungserbringung der OTTOSTUMM SA auf eine andere Art gestört sein, gelten die Rechtsfolgen von (iii) vorstehend.
Sollte es aufgrund ähnlicher Ereignisse (höhere Gewalt, staatlicher Hoheitsakte oder anderer Um¬stände) beim Besteller zu Bedarfs- oder Interessensänderungen kommen, bleibt er zur vollständigen Bezahlung an die OTTOSTUMM SA verpflichtet, ungeachtet deren Vorhersehbarkeit oder des Ver¬schuldens des Bestellers. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Regelung, welche im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart wird.
7. Dauerauftrag
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind vom Kunden Abrufe und entsprechende Einteilun-gen, für die Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist die OTTOSTUMM SA nach zweimaliger Aufforderung zum Abruf oder zur Einteilung im Abstand von mind-estens vier Wochen berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern, oder von dem noch rückstän-digen Teil des Abschlusses zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% sind zulässig.
9. Rückgabe
a) Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche Genehmigung von OTTOSTUMM SA nicht ange-nommen.
b) Bei der Rückgabe der Ware wird dem Kunden eine Gebühr in Höhe von 15 % (fünfzehn Prozent) des ursprünglichen Kaufpreises der Ware für Inspektions- und Bearbeitungskosten, mindestens jedoch 200 € (zweihundert), zusätzlich zu den Transportkosten und einer eventuellen Zollabfertigung, in Rechnung gestellt.
10. Zeichnungen und Werkzeuge
An Zeichnungen, Musterbüchern, Prospekten und anderen Unterlagen behält sich die OTTOSTUMM SA das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Werkzeuge und ähnliches, für die der Besteller anteilige Kosten übernommen hat, bleiben das Eigentum der OTTOSTUMM SA. Nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Lieferung ist die OT-TOSTUMM SA berechtigt, die Werkzeuge ohne Vorankündigung zu entsorgen.
11. Beratung
Alle Skizzen, Zeichnungen, Prospekte oder sonst von der OTTOSTUMM SA vorgeschlagene Konstruk-tionen, Verfahren und Gedanken werden dem Besteller unverbindlich zur Prüfung unterbreitet. Es ist Sache des Bestellers, durch die Herstellung von Prototypen oder durch andere geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sich diese Konstruktionen, Verfahren und Gedanken für seine Zwecke eignen, und dass durch deren Verwendung keine Schutzrechte, Normen und Vorschriften verletzt werden. Die Haftung der OTTOSTUMM SA für derartige Empfehlungen und Beratungen wird ausdrücklich ausges¬chlossen.
12. Versand und Gefahrenübertragung
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Kunden über. FOB-, C+F- und CIF- Geschäfte bedürfen besonderer Vereinba-rungen.
13. Garantie, Prüfungs- und Rügeverpflichtung
Transportschäden sind dem Frachtführer und dem Lieferwerk unverzüglich zu melden. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestellungsort, schrift¬lich zu erheben. Mängel die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen und mit Musterstücken zu belegen.
Die Garantieleistungen der OTTOSTUMM SA beschränken sich auf den kostenlosen Ersatz oder nach ihrem freien Ermessen auf die kostenlose Reparatur von Bestandteilen, welche von der OTTOSTUMM SA als mangelhaft anerkannt werden. Stattdessen kann auch der Minderwert vergütet werden. Alle darüber hinaus gehenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
14. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Kunden gegen die OTTOS-TUMM SA nicht zu, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt. Andere Ansprüche als die in diesen Bedingungen genannten sind ausgeschlossen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein oder werden (bspw. infolge widersprechender AGB [sog. Battle of the forms]), so bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Unvollständigkeit dieser AGB bemühen sich die Parteien vor der Anrufung eines Gerichts um eine einvernehmliche Lösung.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die vertraglichen Regelungen der Parteien unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusam-menhang mit den vertraglichen Verbindungen der Parteien sind die ordentlichen Gerichte in „Lugano“ (Schweiz) zuständig. Die OTTOSTUMM SA behält sich das Recht vor, den Besteller an seinem Sitz zu belangen.